Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 838/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/1997Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 11Artikel eins, Paragraph 11
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Ungültigkeit eines Sichtvermerkes
§ 11. (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (§ 10 Abs. 1 und 2) rechtfertigen würden.Paragraph 11, (1) Ein Sichtvermerk ist ungültig zu erklären, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung des Sichtvermerkes (Paragraph 10, Absatz eins und 2) rechtfertigen würden.
(2)Absatz 2,Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß § 26 aufgehoben wird.Ein Sichtvermerk wird ungültig, wenn gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot oder eine Ausweisung durchsetzbar wird. Er lebt von Gesetzes wegen wieder auf, sofern das Aufenthaltsverbot oder die Ausweisung innerhalb seiner ursprünglichen Geltungsdauer anders als gemäß Paragraph 26, aufgehoben wird.
(3)Absatz 3,Die Ungültigkeit des Sichtvermerkes ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen.
Dokumentnummer
NOR12064080
Alte Dokumentnummer
N4199225017J